Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand 18.1.24

SOLARVIC GmbH
Gewerbepark 9 / 4201 Gramastetten / Österreich
Tel: +43720704330 / Web: www.solarvic.at / Email: info@solarvic.at
UID: ATU78909558 / Firmenbuch: FN594831b, Landesgericht Linz
 

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (SOLARVIC GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.solarvic.at) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen –gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen –Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

1.6. Mündliche Nebenabreden erlangen Rechtswirksamkeit und Gültigkeit erst durch unsere schriftliche Bestätigung gegenüber dem Kunden. 

2. Angebot/Vertragsabschluss 

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

2.5. Bei Zustandekommen eines Vertrages wird dieser mit der SOLARVIC GmbH, ansässig in 4201 Gramastetten, rechtswirksam. Ein Vertragsabschluss kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder alternativ durch Lieferung bzw. Bereitstellung und die Annahme der bestellten Ware oder durch die Erbringung von Dienstleistungen zustande. Mit dem Vertragsabschluss werden die zu diesem Zeitpunkt gültigen AGB der SOLARVIC GmbH durch den Kunden in vollem Umfang als Vertragsbestandteil akzeptiert.

3. Preise 

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes und branchenübliches Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 100m ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen Preiszuschlag von €100,00 (netto) pro angefangenem Kilometer abzugelten. Ebenso besteht für sämtliche Leistungen im Innenbereich ein Entgeltszuschlag von €150,00 pro zu überwindendem Stockwerk, für welches kein verwendbarer Lift zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung steht.

3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außen-bogen gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.

3.10. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.

4. Beigestellte Ware (Beistellungen)

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.

4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Be-triebsbereitschaft der Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.

5. Zahlung 

5.1. Ein Drittel des Gesamthonorars ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu entrichten, ein weiteres Drittel mit Beginn der Leistungserbringung und der verbleibende Betrag nach vollständiger Leistungserfüllung. Bei Bestellungen von Waren ist der auf der Rechnung ausgewiesene Betrag unverzüglich fällig. Der Kunde ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware zu begleichen, sofern nicht ein abweichendes Zahlungsziel auf der Rechnung vermerkt ist.

5.2. Ein Recht auf Skonto muss ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden, insbesondere gegenüber Kunden, die Unternehmer sind.

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 6%.

5.5. Das Recht zur Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.10 Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 5,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeit-nehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden 

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.

7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

7.6 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

7.8.  Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

7.9. Der Kunde hat uns unverzüglich Zugang zu allen für die Auftragserfüllung notwendigen Orte zu gewähren. Wir behalten uns vor entstandene Aufwendungen durch Nichterfüllung an den Kunden zu verrechnen.

7.10. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos ein WC mit Wachmöglichkeit und versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

8. Leistungsausführung 

8.1. Die Übergabe der bestellten Produkte erfolgt entweder durch Bereitstellung zur Abholung durch den Kunden an unserem Unternehmensstandort oder durch Versendung. Erbrachte Dienstleistungen werden am zuvor festgelegten Ort der Leistungserbringung vollzogen.

8.2. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

8.3. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegen-über Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

8.4. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/ Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

Eine Haftung für Verzögerungen, die durch diese Fristverlängerung entstehen, ist ausgeschlossen.

8.5. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeit-raums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

8.6. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

9. Leistungsfristen und Termine

9.1.       Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben

9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 4% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.

9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
 

10.   Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

11. Gefahrtragung

11.1 Im Hinblick auf den Gefahrenübergang bei der Zusendung der Ware an den Verbraucher gilt, dass die Gefahr erst dann auf den Verbraucher übergeht, wenn die Ware an den Verbraucher oder an einen von ihm bestimmten, nicht mit dem Beförderer identischen Dritten übergeben wird. Hat der Verbraucher jedoch eigenständig den Transportvertrag abgeschlossen, ohne dabei eine von uns angebotene Option zu nutzen, so geht die Gefahr schon mit der Übergabe der Ware an den Beförderer auf den Verbraucher über, gemäß § 7b KSchG.

11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.

11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
 

12. Annahmeverzug 

12.1. Gerät der Kunde länger als zwei Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz an-gemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsaus-führung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages pro Kalendertag zusteht.

12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

12.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
 

13. Eigentumsvorbehalt 

13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Gleiches gilt auch für alle sonstigen damit verbundenen Kosten und Spesen.

13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.

13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten. Wir sind berechtigt, den Drittschuldner jederzeit über diese Abtretung in Kenntnis zu setzen.

13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

13.5. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware sowie bei sonstigen Zugriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu informieren und den Dritten auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.

13.6. Wir sind befugt, zur Durchsetzung unseres Eigentumsvorbehalts den Standort der Ware zu betreten, sofern dies für den Kunden zumutbar ist, dies nach vorheriger angemessener Ankündigung, und die Ware auch ohne Zustimmung des Kunden auf dessen Kosten abzuholen, selbst wenn sich der Kunde nur in teilweisem Zahlungsverzug befindet.

13.7. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn dies ausdrücklich von uns erklärt wird.

13.8. Sämtliche Kosten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind, trägt der Kunde.

13.9. Die zurückgenommene Ware unter Eigentumsvorbehalt dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

13.11. Das Risiko für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung, trägt der Kunde.
 

14. Schutzrechte Dritter

14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

14.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.

14.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
 

15. Unser geistiges Eigentum 

15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklicher Zustimmung.

15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

16. Gewährleistung

16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.

16.2 Gegenüber unternehmerischen Kunden ist eine Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Kauf von Gebrauchtwaren.

16.3. Verbraucher unterliegen den zum Zeitpunkt des Kaufs geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungs- und Verbraucherschutzrechts. Für gebrauchte Waren beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

16.4. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Bei Warenlieferungen ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe maßgebend.

16.5. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

16.6. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

16.7. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

16.8. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

16.9. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

16.10. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

16.11 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB findet keine Anwendung.

16.12. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe an uns, schriftlich anzuzeigen.

16.13. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

16.14 Wird eine Mängelrüge nicht fristgerecht erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Der unternehmerische Kunde verliert das Recht, Gewährleistungsansprüche, Schadenersatzansprüche wegen des Mangels selbst, sowie Ansprüche aus Irrtum über die Mangelfreiheit des Liefergegenstands geltend zu machen.

16.15. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

16.16.   Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

16.17.    Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

16.17. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.

16.18 Ein Mangel liegt nicht vor, wenn bei der gelieferten Ware aufgrund unsachgemäßer oder bestimmungswidriger Verwendung Fehler auftreten. Zum sach- und bestimmungsgemäßen Gebrauch sind insbesondere die Herstellerangaben zu beachten.

16.19 Jegliche Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, wenn der Kunde oder nicht autorisierte Dritte Eingriffe, Reparaturen oder Reparaturversuche an der Ware vornehmen.

16.20 Das Regressrecht nach § 933b ABGB gegenüber uns ist ausgeschlossen.

17. Haftung 

17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften, die nicht Verbrauchergeschäfte sind, obliegt der Nachweis der groben Fahrlässigkeit dem Geschädigten.

17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.

17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.

17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

17.8 Für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn übernehmen wir keine Haftung. Ansprüche auf Regress, die über die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes hinausgehen, sind uns gegenüber ausgeschlossen.

18. Adressänderung

18.1. Der Kunde ist dazu verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- oder Geschäftsadresse unverzüglich mitzuteilen, solange das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht von beiden Seiten vollständig erfüllt wurde. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung, so gelten Erklärungen auch dann als ihm zugegangen, wenn diese an die zuletzt bekanntgegebene Adresse versendet wurden.

19. Verkürzung über die Hälfte

19.1 Unternehmerischen Kunden steht das Recht zur Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB (laesio enormis) nicht zu.

20. Zurückbehaltungsrecht

20.1 Unternehmerischen Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. 

21. Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher

21.1 Der Kunde verpflichtet sich bereits vor Baubeginn geeignete Versicherung gegen Beschädigungen und Diebstahl von bereits ausgelieferten und/oder montierten Waren/Komponenten abzuschließen.

21.2 Wir haften nicht für etwaige Beschädigungen von Grünflächen während der Bauarbeiten.

21.3 Der Kunde verpflichtet sich im Batterieraum einen nach EN14604 zertifizierten Rauchmelder nach herstellerangaben zu betreiben und regemäßig zu überprüfen.

22. Nullsteuersatz für Lieferungen nach Österreich

22.1. § 28 Abs. 62 UStG 1994 regelt, dass auf die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr anfällt (sogenannter „Nullsteuersatz“ oder „echte Umsatzsteuerbefreiung“). Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber/die Betreiberin auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird:
• Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
• Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden, und
• Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.
Eine Photovoltaikanlage gilt nur dann als in der Nähe eines Gebäudes betrieben, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstückes befindet.

22.2. Weitere Bedingungen für die Umsatzsteuerbefreiung:
• Für die betreffende Photovoltaikanlage wurde bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) eingebracht. Jedoch darf ein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) eingebracht worden sein, wenn die betreffende Photovoltaikanlage erstmals vor dem 1. Jänner 2024 in Betrieb genommen wurde.
• Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikmodule, die nach dem 1. Jänner 2024 geliefert, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder installiert werden.
• Werden die Photovoltaikmodule nur gekauft, ohne dass der/die Verkäufer/in die Photovoltaikmodule auch zu installieren hat, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der/die Käufer/in die Verfügungsmacht über die Photovoltaikmodule erlangt.
• Hat der/die Verkäufer/in hingegen auch die Photovoltaikmodule zu installieren (einheitliche Werklieferung), ist jener Zeitpunkt entscheidend, zu dem die
Anlage vollständig installiert ist. Vollständig installiert ist eine Anlage im Zeitpunkt der Abnahme.
• Umfasst vom Nullsteuersatz sind alle Leistungen, die für den/die Leistungsempfänger/in keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstellen, um die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (unselbständige Nebenleistungen).^

22.3. Zum Nachweis der Einhaltung der Erfüllung der Dokumentationspflicht erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung und im Sinne der pagatorischen Nachvollziehbarkeit wird sinngemäß auf die Vorgaben für die Förderung gemäß EAG und die Netzdienstleistungsverordnung Strom 2012 verwiesen.
Diesbezügliche Nachweise stellen
• ein vollständiges Prüfprotokoll der errichteten/erweiterten PV-Anlage eines/r befugten Unternehmers/in mit aufrechter Gewerbeberechtigung Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO) und
• Nachweise eines/r befugten Unternehmers/in mit aufrechter Gewerbeberechtigung Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO) über die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und den Anschluss an das öffentliche Netz gem. geltender Anschlussbestimmungen dar.

22.4. Die Lieferung von Photovoltaikmodulen zur Erweiterung einer bestehenden Anlage ist bis zu einer gesamten Engpassleistung von 35 kW (peak) begünstigt. Wird im Zuge dessen auch Zubehör oder ein Speicher erworben, liegt eine einheitliche begünstigte Lieferung vor. Die bloße Nachrüstung einer bestehenden Anlage mit einem Speicher unterliegt hingegen dem Normalsteuersatz. Dies ist auch der Fall, wenn beim nachträglichen Erwerb von Photovoltaikmodulen samt Speicher die Gesamtkapazität des nachgerüsteten Speichers die Leistung der nachträglich erworbenen Photovoltaikmodule unverhältnismäßig übersteigt. Der Kunde bestätigt ausdrücklich, dass er selbst für die Einhaltung dieser Verhältnismäßigkeit verantwortlich ist.

22.5 Der Kunde bestätigt mit Vertragsabschluss ausdrücklich, dass er die Verantwortung für die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen, diesen Nullsteuersatz betreffenden, selbst trägt. Ebenfalls stimmt der Kunde ausdrücklich zu, dass er für alle künftigen Steuernachforderungen aufgrund von Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben in vollem Umfang aufkommt. Die Firma SOLARVIC GmbH behält sich das Recht vor, sämtliche Steuernachforderungen, sowie sonstige im Zusammenhang stehende Aufwände an den Kunden entgeltlich in Rechnung zu stellen.

23. Nullsteuersatz für Lieferungen nach Deutschland

23.1 Der Kunde bestätigt mit Vertragsabschluss ausdrücklich, dass er die Verantwortung für die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen, diesen Nullsteuersatz betreffenden, selbst trägt. Ebenfalls stimmt der Kunde ausdrücklich zu, dass er für alle künftigen Steuernachforderungen aufgrund von Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben in vollem Umfang aufkommt. Die Firma SOLARVIC GmbH behält sich das Recht vor, sämtliche Steuernachforderungen, sowie sonstige im Zusammenhang stehende Aufwände an den Kunden entgeltlich in Rechnung zu stellen.

24. DSGVO - Datenschutz

24.1 Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein wichtiges Anliegen. Wir verarbeiten die uns anvertrauten personenbezogenen Daten streng nach den Vorschriften der geltenden Datenschutzgesetze (DSG, DSGVO). Detaillierte Informationen hierzu entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung, die Sie unter folgendem Link finden: www.solarvic.at/datenschutz

25. Salvatorische Klausel

25.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

25.2 Wir, wie ebenso wie der Kunde, verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

26. Allgemeines

26.1 Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Für Verbraucher wird diese Rechtswahl jedoch nicht angewendet, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entgegenstehen.

26.2 Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

26.3 Als Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis wird der Geschäftssitz der SOLARVIC GmbH in 4201 Gramastetten festgelegt.

26.4 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichts-stand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat

26.5 Die Vertragssprache ist Deutsch.

26.6 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abweichen von dieser Schriftformklausel sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.